Neues Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
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Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, können die gezahlte Umsatzsteuer für dem Unternehmen zuzuordnende Lieferungen und Leistungen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung besitzt. Der Vorsteuerabzug ist außerdem nur in jenem Umfang möglich, als der Unternehmer die Lieferungen und Leistungen für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwendet bzw. zu verwenden beabsichtigt.
Bezieht der Unternehmer eine Lieferung oder Leistung ausschließlich für das Unternehmen, ist diese dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Der Vorsteuerabzug kommt hier voll zum Tragen. Dient die Lieferung oder Leistung ausschließlich nichtunternehmerischen Zwecken, besteht ein Zuordnungsverbot zum Unternehmen und folglich ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung oder Leistung nur zu einem sehr geringen Teil, das heißt zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird. Für Lieferungen oder Leistungen, die sowohl für unternehmerische als auch für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten bezogen werden, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v. 02.01.2014, IV D 2 S 7300/12/10002) Folgendes:
Bei solchen Sachen ist der Vorsteuerabzug gemäß der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen.
Nutzt der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand teilweise für sein Unternehmen und zum Teil nichtunternehmerisch, ist der Vorsteuerabzug anteilig auf die unternehmerische Nutzung beschränkt, wenn die nichtunternehmerische Nutzung eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist (z. B. Nutzung für den ideellen Bereich von Vereinen). Nutzt der Unternehmer den Gegenstand teilweise privat (unternehmensfremd), kann er den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen (voller Vorsteuerabzug, es sei denn die Privatnutzung überwiegt zu 90 %). Er kann den Gegenstand aber auch im Privatbereich belassen (kein Vorsteuerabzug). Oder er kann den Gegenstand dem Unternehmen teilweise - nach der beabsichtigten betrieblichen Verwendung - zuordnen.
In jenen Fällen, in denen der Unternehmer ein Wahlrecht bezüglich der Zuordnung hat (und kein Aufteilungsgebot besteht), hat er dieses in der erstmöglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung durch die Höhe des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu dokumentieren.
Stand: 26. August 2014
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